Location Scouting
Antrag einreichen

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Voraussetzungen

Betrifft alle audiovisuellen Projekte (Spielfilm-, Serienprojekten, Kurzfilme, Dokumentarfilme und Werbefilm etc.) in der Vorproduktionsphase, die Zürich als potenziellen Drehort sehen.

Für die Antragstellung bitten wir, ausschliesslich das obenstehende Online-Formular zu benützen. Für die Einreichung benötigen wir zusätzlich folgende Dokumente, um den Antrag zu prüfen: 

  • Synopsis 

  • Moodboard 

  • Budget/Kalkulation des Projekts inklusive ausgewiesenem Zürich-Effekt 

  • Aktueller Finanzierungsgrad des Projekts 

  • Geplante Auswertung (national/international)  

  • Angaben zum ausführenden Location Scoutingunternehmen (Scouter mit Steuersitz im Kanton Zürich werden bevorzugt)

  • Geplante Massnahmen zu Green Filming (optional) 

Ausschlaggebend für den Zuschlag des Antrags ist unter anderem der in der Region Zürich geplante Umsatz (siehe «Anrechenbare Ausgaben für Zürich-Effekt»), die geplante Auswertung des audiovisuellen Werkes sowie der Finanzierungsgrad des Projektes etc. 

Mit einem allfälligen Zuschlag verpflichtet sich die Produktionsfirma die Film Commission Zurich namentlich im Abspann der Produktion zu nennen. Zudem kann die Film Commission Zurich, in Absprache mit der Produktionsfirma, unter anderem über die Produktion berichten und freigegebenes Bild- und Videomaterial zu Marketingzwecken nutzen.

Es gibt keine festgelegten Einreichungsfristen für die Anträge für das Location-Scouting-Paket. Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 eingehen, werden geprüft. 

Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem Drehstart eingereicht werden. Das Scouting muss bis spätestens 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein. Sollte das Scouting innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich sein, muss die Produktionsfirma einen neuen Antrag stellen.

Die Entscheidung über die Gewährung eines Beitrages obliegt der Film Commission Zurich unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien. Entscheidungen werden dem Produzenten, so schnell wie möglich, schriftlich mitgeteilt, ohne dass Gründe für Ablehnungen angegeben werden müssen. 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterstützung.

*Zu beachten ist, dass Fotoshootings sowie Filmproduktionen, die pornografischen Inhalt aufweisen oder gegen die Verfassung oder die Gesetze verstossen, ausgeschlossen sind.

Die Mittel für das Location-Scouting-Package sind jährlich begrenzt. Folglich können nur Beiträge geleistet werden, bis die Mittel erschöpft sind. Die Vergabe und die Höhe eines Betrages erfolgen nach definierten Kriterien und nur im Rahmen der Film Commission Zurich zur Verfügung stehenden Mittel. Der Höchstbetrag pro Filmprojekt beträgt CHF 6’000.-.  

Der Zürich-Effekt widerspiegelt die Summe aller Ausgaben, welche bei der Herstellung eines
Filmvorhabens im Kanton Zürich getätigt werden.

Anrechenbare Zürich-Ausgaben:

Unmittelbare zur Herstellung des Filmprojektes getätigte Ausgaben wie Drehgenehmigungen,
Motivkosten, Ausstattung, Kostüme, Technik, Unterkunft, Diäten (100 % des tatsächlich
Ausbezahlten Betrags), Reisen, Transporte, Film- und Tonmaterial, Postproduktion sowie
sonstige Allgemeine Kosten:

  • Gesamtlohnsumme von im Kanton Zürich gemeldeten Mitarbeitenden der
    Ausführenden Produktionsfirma.
  • Rechnungen von im Kanton Zürich Ansässigen und steuerlich veranlagten
    Dienstleistern und Firmen.

 

Nicht-Anrechenbare Ausgaben:

  • Rechnungen, die nicht Auf den Zuschussempfänger bzw. das unterstützte Filmprojekt
    lauten bzw. Zahlungen, die nicht vom Zuschussempfänger geleistet wurden.
  • Umsatzsteuer
  • Verrechnung von nicht im Kanton Zürich Ansässigen Filmschaffenden oder
    Dienstleistern.

 

Für die Bewertung bzw. Anerkennung der Anrechenbaren Ausgaben in Zürich werden die Rechnungskopien inklusive zugehöriger Zahlungsbestätigungen herangezogen.